Einen Nachweis, dass sie diese Formulare auch effektiv versandt hat, erbringt sie indessen nicht, obwohl sie diesbezüglich beweispflichtig gewesen wäre. Es kann somit nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Formulare tatsächlich der ALK eingereicht hat. Da die Beschwerdeführerin aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, trägt die sie die Folgen der Beweislosigkeit. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den ungenutzten Ablauf der Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG offensichtlich selber zu vertreten hat.