b) Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerdeschrift, sie habe bereits am 4. Februar 2004 die Formulare des seco „Meldung über effektive Kurzarbeit“ für den Januar und Februar 2004 eingereicht. Das KIGA wiederum hält in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2005 fest, dass ein entsprechender Eintrag bei der ALK nicht habe verbucht werden können. Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht einzig Kopien der fraglichen Formulare ein. Einen Nachweis, dass sie diese Formulare auch effektiv versandt hat, erbringt sie indessen nicht, obwohl sie diesbezüglich beweispflichtig gewesen wäre.