b) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, sie habe die fragliche Frist deshalb verpasst, weil sie Arbeitsaufträge für ihren Betrieb gesucht habe. Dass es sich hierbei nicht um einen entschuldbaren Grund handelt, bedarf keiner näheren Erklärung, weshalb sich eine Wiederherstellung der dreimonatigen Frist nicht rechtfertigt.