Entschuldbare Gründe für die Nichteinhaltung einer entsprechenden Frist können nur dringende, unvorhersehbare und vom Willen der Versicherten unabhängige Gründe sein, welche die Versicherten an der rechtzeitigen Einreichung hindern (VGU S 01 29). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Entschädigungsanspruch ihrer Arbeitnehmer für Kurzarbeit nicht innert der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist geltend gemacht hat. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob für die verpasste Frist entschuldbare Gründe vorliegen, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden.