Bei dieser Dreimonatsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (ARV 1993/94, Nr. 4, S. 29 ff.). Werden hingegen entschuldbare Gründe für das Versäumnis nachgewiesen, so lässt sich die verpasste Frist für die Geltendmachung eines Anspruchs aus Kurzarbeitsentschädigung wieder herstellen (BGE 114 V 123). Entschuldbare Gründe für die Nichteinhaltung einer entsprechenden Frist können nur dringende, unvorhersehbare und vom Willen der Versicherten unabhängige Gründe sein, welche die Versicherten an der rechtzeitigen Einreichung hindern (VGU S 01 29).