Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 22. April 2005, sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 26. Januar 2005. Strittig und zu prüfen ist, ob der Anspruch auf Kurzarbeit für die Kontrollperioden Januar und Februar 2004 zu Recht aufgrund verspäteter Geltendmachung abgelehnt worden ist.