1. Da gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Kantonale Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung beurteilt, ist das Verwaltungsgericht Graubünden als Versicherungsgericht funktional zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 22. April 2005, sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 26. Januar