c) Mit Stellungnahme vom 3. August 2005 stellte das KIGA fest, dass die Beschwerdeführerin nichts Neues vorgebracht habe. Sie bringe auch keine Beweismittel vor, welche ihre Behauptung, sie habe die fraglichen Formulare am 4. Februar 2004 eingereicht, untermauern würden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: