b) In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2005 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits vorgebrachten Argumente. Insbesondere hielt sie daran fest, am 4. Februar 2004 die Formulare des seco „Meldung über effektive Kurzarbeit“ für Januar 2004 und Februar 2004 eingereicht zu haben.