3. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2005 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass sie erstmals Kurzarbeitsentschädigung in Anspruch nehme, weshalb sie nicht gewusst habe, wie dies funktioniere. Außerdem sei sie mit Arbeit überlastet gewesen. Diesen Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass für eine Wiederherstellung der vorliegenden Verwirkungsfrist ein entschuldbarer Grund vorliegen müsse, was hier jedoch nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführerin sei verschiedentlich auf die entsprechende Frist hingewiesen worden.