2. Dagegen liess die GmbH am 20. Mai 2005 fristgerecht Beschwerde beim KIGA erheben, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht Graubünden überwies. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben. Sie habe Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, zudem bezahle sie jeweils Arbeitslosenbeiträge. Am 28. November 2003 bzw. am 31. Dezember 2003 habe sie dem KIGA alle nötigen Unterlagen mit Begründung eingereicht.