Am 26. Januar 2005 verfügte die ALK die Ablehnung der Anspruchsberechtigung aufgrund verspäteter Geltendmachung der Entschädigung. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) mit Entscheid vom 22. April 2005 ab.