{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-76_2005-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_76_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffe600618cff1772e5d4ecac8165d33c0bdc2b3b42da169e91c9cea485c81dd591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffe600618cff1772e5d4ecac8165d33c0bdc2b3b42da169e91c9cea485c81dd591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_76", "Checksum": "072386602f1f563f4d6cbbbfeced9e33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.10.2005 S 2005 76"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 21.10.2005 S 2005 76\nRegeste:\nKurzarbeit | Arbeitslosenversicherung\n\n2. a) Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nmacht der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf\nKurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder\nAbrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten\nKasse geltend. Die Frist für die Geltendmachung des\nEntschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der\nAbrechnungsperiode (Art. 61 der Verordnung über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR\n837.02]). Bei dieser Dreimonatsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist,\nderen Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (ARV\n1993/94, Nr. 4, S. 29 ff.). Werden hingegen entschuldbare Gründe für das\nVersäumnis nachgewiesen, so lässt sich die verpasste Frist für die\nGeltendmachung eines Anspruchs aus Kurzarbeitsentschädigung wieder\nherstellen (BGE 114 V 123). Entschuldbare Gründe für die Nichteinhaltung\neiner entsprechenden Frist können nur dringende, unvorhersehbare und vom\nWillen der Versicherten unabhängige Gründe sein, welche die Versicherten\nan der rechtzeitigen Einreichung hindern (VGU S 01 29). Vorliegend ist\nunbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Entschädigungsanspruch ihrer\nArbeitnehmer für Kurzarbeit nicht innert der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist\ngeltend gemacht hat. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob für die verpasste\nFrist entschuldbare Gründe vorliegen, welche eine Wiederherstellung der Frist\nrechtfertigen würden.\n\nb) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, sie habe\ndie fragliche Frist deshalb verpasst, weil sie Arbeitsaufträge für ihren Betrieb\ngesucht habe. Dass es sich hierbei nicht um einen entschuldbaren Grund\nhandelt, bedarf keiner näheren Erklärung, weshalb sich eine\nWiederherstellung der dreimonatigen Frist nicht rechtfertigt.\n\n3. a) Zu prüfen bleibt die strittige Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die\nFormulare des seco „Meldung über effektive Kurzarbeit“ innerhalb der\nVerwirkungsfrist eingereicht hat. Wie der Beschwerdegegner zu erkennen\ngibt, würde es für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs aus\nKurzarbeit genügen, wenn die genannten Formulare des seco bei ihm innert\nFrist eingegangen wären.\n\nb) Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerdeschrift, sie habe\nbereits am 4. Februar 2004 die Formulare des seco „Meldung über effektive\nKurzarbeit“ für den Januar und Februar 2004 eingereicht. Das KIGA wiederum\nhält in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2005 fest, dass ein entsprechender\nEintrag bei der ALK nicht habe verbucht werden können. Die\nBeschwerdeführerin reichte dem Gericht einzig Kopien der fraglichen\nFormulare ein. Einen Nachweis, dass sie diese Formulare auch effektiv\nversandt hat, erbringt sie indessen nicht, obwohl sie diesbezüglich\nbeweispflichtig gewesen wäre. Es kann somit nicht als überwiegend\nwahrscheinlich erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen\nFormulare tatsächlich der ALK eingereicht hat. Da die Beschwerdeführerin\naus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, trägt\ndie sie die Folgen der Beweislosigkeit.\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den\nungenutzten Ablauf der Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG offensichtlich selber\nzu vertreten hat. Die Bejahung eines entschuldbaren Grundes fällt hier ausser\nBetracht. Da die Beschwerdeführerin auch den Beweis - die Formulare des\nseco „Meldung über effektive Kurzarbeit“ innert der Verwirkungsfrist\neingereicht zu haben - nicht zu erbringen vermag, erweist sich der\nangefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung\nin jeder Beziehung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\n5. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR\n542.300) kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene verwaltungsgerichtliche Beschwerde\nwurde am 20. Juni 2006 abgewiesen (C 13/06).\n"}