{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-76_2005-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_76_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffe600618cff1772e5d4ecac8165d33c0bdc2b3b42da169e91c9cea485c81dd591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffe600618cff1772e5d4ecac8165d33c0bdc2b3b42da169e91c9cea485c81dd591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_76", "Checksum": "072386602f1f563f4d6cbbbfeced9e33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.10.2005 S 2005 76"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Dezember 2004 reichte die … (nachfolgend: GmbH),\nvertreten durch … (alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit\nEinzelunterschrift), den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die\nAbrechnungsperiode Januar und Februar 2004 bei der Arbeitslosenkasse\nGraubünden (nachfolgend: ALK) ein. Am 26. Januar 2005 verfügte die ALK\ndie Ablehnung der Anspruchsberechtigung aufgrund verspäteter\nGeltendmachung der Entschädigung. Eine dagegen erhobene Einsprache\nwies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend:\nKIGA) mit Entscheid vom 22. April 2005 ab.\n\n2. Dagegen liess die GmbH am 20. Mai 2005 fristgerecht Beschwerde beim\nKIGA erheben, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber dem\nVerwaltungsgericht Graubünden überwies. Die Beschwerdeführerin\nbeantragte sinngemäss, den angefochtenen Einspracheentscheid\naufzuheben. Sie habe Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, zudem\nbezahle sie jeweils Arbeitslosenbeiträge. Am 28. November 2003 bzw. am 31.\nDezember 2003 habe sie dem KIGA alle nötigen Unterlagen mit Begründung\neingereicht. Mit Schreiben vom 12. Januar 2004 habe sie den positiven\nEntscheid betreffend Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 10. Januar\n2004 bis 31. März 2004 erhalten. Am 4. Februar 2004 habe sie die Formulare\ndes seco „Meldung über effektive Kurzarbeit“ für den Januar 2004 über 248\nStunden und für den Februar 2004 über 37.6 Stunden eingereicht. Diese\nStunden seien ihren Arbeitnehmern bereits ausbezahlt worden. Den\nAbrechnungstermin habe sie deshalb verpasst, weil sie Arbeitsaufträge\ngesucht habe.\n\n3. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2005 beantragte das KIGA die\nAbweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass\nsie erstmals Kurzarbeitsentschädigung in Anspruch nehme, weshalb sie nicht\ngewusst habe, wie dies funktioniere. Außerdem sei sie mit Arbeit überlastet\ngewesen. Diesen Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass für eine\nWiederherstellung der vorliegenden Verwirkungsfrist ein entschuldbarer\nGrund vorliegen müsse, was hier jedoch nicht der Fall sei. Die\nBeschwerdeführerin sei verschiedentlich auf die entsprechende Frist\nhingewiesen worden. Zudem trage die dreimonatige Frist zur Einreichung des\nAntrages auch einer gewissen Arbeitsüberlastung Rechnung.\n\n4. a) Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin, reichte das KIGA am 28. Juni\n2005 eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin nahm es zur Behauptung der\nBeschwerdeführerin, sie habe am 4. Februar 2004 die Formulare des seco\n„Meldung über effektive Kurzarbeit“ für den Januar und Februar 2004\neingereicht, Stellung. Genannte Formulare seien bei der ALK nicht\neingegangen. Sollte die Beschwerdeführerin der ALK tatsächlich\nentsprechende Formulare zugesandt haben, so sei die Angelegenheit neu zu\nprüfen. Beweise in dieser Richtung würden jedoch bis heute nicht vorliegen.\n\nb) In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2005 wiederholte die Beschwerdeführerin\nihre bereits vorgebrachten Argumente. Insbesondere hielt sie daran fest, am\n4. Februar 2004 die Formulare des seco „Meldung über effektive Kurzarbeit“\nfür Januar 2004 und Februar 2004 eingereicht zu haben.\n\nc) Mit Stellungnahme vom 3. August 2005 stellte das KIGA fest, dass die\nBeschwerdeführerin nichts Neues vorgebracht habe. Sie bringe auch keine\nBeweismittel vor, welche ihre Behauptung, sie habe die fraglichen Formulare\nam 4. Februar 2004 eingereicht, untermauern würden.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im\nRahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Da gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Kantonale\nVersicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung\nbeurteilt, ist das Verwaltungsgericht Graubünden als Versicherungsgericht\nfunktional zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der\nEinspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 22. April 2005, sowie die\ndiesem zugrunde liegende Verfügung vom 26. Januar 2005. Strittig und zu\nprüfen ist, ob der Anspruch auf Kurzarbeit für die Kontrollperioden Januar und\nFebruar 2004 zu Recht aufgrund verspäteter Geltendmachung abgelehnt\nworden ist.\n\n"}