6. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter selbständigerwerbend ist und die korrekt bemessenen Beiträge für die Beitragsperioden 1996/97 und 1998/1999 noch nicht verjährt sind. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.