b) Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern ihre vorsorgliche Verfügung zurückziehe. Gemäss Zusicherung der Ausgleichskasse des Kantons Bern wird dies auch geschehen, sobald die vorliegend streitigen Beitragsverfügungen vom 17. März 2005 in Rechtskraft erwachsen sind, womit sein Anliegen ohnehin erfüllt wird. Zu diesem Zweck wird dieses Urteil auch der Ausgleichskasse des Kantons Bern zugestellt.