die eigenen Beiträge von nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Diese Bestimmung findet aber dann keine Anwendung, wenn der erwerbstätige Ehegatte Anspruch auf eine AHV- Altersrente hat (BGE 130 V 49, E. 3 S. 50 f.).