Die Ehefrau ist Beitragsschuldnerin, weshalb es keine Rolle spielt, ob die Beiträge von ihr selbst oder durch ihren Ehemann beglichen werden. Auch besteht ihre Beitragspflicht unabhängig davon, ob ihr Ehemann gleichzeitig als Selbständigerwerbender ebenfalls Beiträge zu bezahlen hat. Zwar gelten gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG die eigenen Beiträge von nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat.