5. a) Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Nichterwerbstätige angeschlossen. Als solche muss sie gemäss Art. 10 AHVG Beiträge bezahlen. Der Beschwerdeführer fordert nun, dass ihm jene AHV/IV/EO-Beiträge zurückerstattet werden, welche er im Kanton Bern für seine Ehefrau bezahlt habe. Dies ist jedoch ausgeschlossen. Die Ehefrau ist Beitragsschuldnerin, weshalb es keine Rolle spielt, ob die Beiträge von ihr selbst oder durch ihren Ehemann beglichen werden.