4. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG besagt, dass Beiträge, welche nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können. Weiter wird in Satz 2 bestimmt, dass in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AVHG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde.