Zusätzlich wurde auch das auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte im Betrieb investierte Eigenkapital beachtet. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen - bei dessen Ermittlung sich die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer abzustützen haben - sowie über das im Betrieb arbeitende Eigenkapital sind für die Ausgleichskassen verbindlich.