3. Im Falle der Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, fordert der Beschwerdeführer, dass die Bemessung der Beiträge überprüft wird. Die AK hat bei der Bemessung auf das auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer von der kantonalen Steuerbehörde ermittelte massgebende Erwerbseinkommen abgestellt. Zusätzlich wurde auch das auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte im Betrieb investierte Eigenkapital beachtet.