Folglich hat er die Möglichkeit den Geschäftsgang mitzubestimmen. Wer mit einer Kapitalanlage dazu beiträgt, den Erwerbszweck einer einfachen Gesellschaft zu erreichen, muss sich als Versicherter die vom geschäftsführenden Gesellschafter auf Rechung der übrigen Mitglieder ausgeübte Tätigkeit wie eine eigene Erwerbstätigkeit anrechnen lassen (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] N 1021; BGE 114 V 72, E. 4b S. 76). Die Qualifizierung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender und dadurch der Beitragspflicht Unterworfener ist somit korrekt.