Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie die AK in ihrer Stellungnahme richtig ausgeführt hat, gilt jeder einfache Gesellschafter als selbständigerwerbend, da er mit dem Einsatz seiner Person an der Personengesamtheit teilhat, damit ein Unternehmerrisiko trägt und Dispositionsbefugnis besitzt. Folglich hat er die Möglichkeit den Geschäftsgang mitzubestimmen.