2. Art. 8 Abs. 1 AHVG legt fest, dass vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge an die AHV/IV/EO zu leisten sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vermietung einer Wohnung keine gewerbsmässige Tätigkeit darstelle, auch wenn es sich bei den Eigentümern um eine einfache Gesellschaft handle. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.