b) Insofern der Beschwerdeführer in seinem ersten Schreiben an das Verwaltungsgericht - noch ohne anwaltliche Vertretung - Einsprache betreffend die Verzugszinsen erhoben hat, kann seinem Begehren nicht stattgegeben werden. Die Verzugszinsen müssen zunächst Gegenstand eines separaten Einspracheverfahrens bei der AK bilden, bevor sie Gegenstand eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht sein können. Die Einsprache des Beschwerdeführers erfolgte schliesslich einzig gegen die Beitragsverfügungen vom 17. März 2005, weshalb auch nur sie Gegenstand des Einspracheentscheides bildeten.