Weiter wurde auf die Begründungen in der Vernehmlassung verwiesen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingetreten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Beitragsperioden 1996/1997 sowie 1998/99 vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit persönliche AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten hat oder nicht.