Er machte aber geltend, dass die AHV-Beiträge für die Beitragsperioden 1996/97 und 1998/99 verwirkt seien, da die Verwirkungsfrist ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, abgelaufen sei. Die AK stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG nicht zur Anwendung gelange, da die fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 gewahrt worden sei. Weiter wurde auf die Begründungen in der Vernehmlassung verwiesen.