5. Im zweiten Schriftenwechsel anerkannte der Beschwerdeführer die Beitragsberechnung für die Beitragsperiode 2000. Er machte aber geltend, dass die AHV-Beiträge für die Beitragsperioden 1996/97 und 1998/99 verwirkt seien, da die Verwirkungsfrist ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, abgelaufen sei.