Durch die am 8. November 2001 erlassenen Beitragsverfügungen sei die Verwirkung der Beiträge ein für allemal ausgeschlossen worden. Was die vorsorgliche Verfügung der Ausgleichskasse Bern anbelange, so werde sie aufgehoben, sobald die Beitragsverfügungen vom 17. März 2005 in Rechtskraft erwachsen seien. Anzumerken bleibe, dass eine Rückerstattung der für die Ehegattin entrichteten AHV-Beiträge nicht möglich sei, da diese unabhängig von der Beitragspflicht als Selbständigerwerbender geschuldet seien.