Die Bemessung der Beiträge sei korrekt erfolgt, zumal die für die Berechnung nötigen Angaben zum Erwerbseinkommen von der Steuerbehörde stammten und für die AK verbindlich seien. Auch könnten die Beiträge durchaus noch eingefordert werden, da die Festsetzungsverjährung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht eingetreten sei. Durch die am 8. November 2001 erlassenen Beitragsverfügungen sei die Verwirkung der Beiträge ein für allemal ausgeschlossen worden.