4. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 forderte die AK die Abweisung der Beschwerde. Zunächst hielt sie fest, dass die Verzugszinsen nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids seien. Weiter führte sie aus, dass jeder einfache Gesellschafter als selbständigerwerbend gelte, da er mit dem Einsatz seiner Person an der Personengesamtheit teilhabe, dadurch ein Unternehmerrisiko trage und Dispositionsbefugnis besitze. Die Bemessung der Beiträge sei korrekt erfolgt, zumal die für die Berechnung nötigen Angaben zum Erwerbseinkommen von der Steuerbehörde stammten und für die AK verbindlich seien.