Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Forderungen verjährt seien. Die vorsorgliche Verfügung der Ausgleichskasse Bern sei zurück zu ziehen und die für seine Frau bezahlten AHV-Beiträge zurück zu erstatten. Die Beitragsverfügungen betreffend die Beitragsperioden 2001 bis und mit 2005 anerkannte der Beschwerdeführer. Im gleichen Schreiben erhob er ebenfalls Einsprache gegen die Verfügung betreffend die Verzugszinsen. Er forderte die Streichung der Zinsen, da die AHV-Beiträge früher und rechtzeitig hätten einverlangt werden müssen. Diese Forderung brachte sein Anwalt in den späteren Rechtsschriften allerdings nicht mehr vor.