3. Daraufhin erhob der Beitragspflichtige am 30. Mai 2005, ergänzt und präzisiert am 9. Juni 2005, frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, eventualiter seien die Akten zur Neufestsetzung der AHV-Beiträge betreffend Beitragsperioden 1996/97, 1998/99, und 2000 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer verlangte eine Überprüfung seiner Qualifikation als Selbständigerwerbender sowie der Beitragsbemessung. Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Forderungen verjährt seien.