16 AHVG sei deshalb nicht eingetreten. Die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse Bern werde aufgehoben, sobald die vorliegend in Frage stehenden Verfügungen in Rechtskraft erwachsen würden. Die Beitragspflicht als Selbständigerwerbender bestehe unabhängig von allfälligen Beitragszahlungen der Ehefrau oder für die Ehefrau. Eine Verrechnung dieser Beiträge sei folglich ausgeschlossen. Am 10. Mai 2005 erliess die AK eine Verfügung betreffend die Verzugszinsen bis zum 31. Dezember 2000 und eine Verfügung betreffend die Verzugszinsen ab dem 1. Januar