b) Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 wies die AK die Einsprache ab. Sie führte aus, dass der Einsprecher aufgrund seiner Tätigkeit als einfacher Gesellschafter selbständigerwerbend sei. Die Steuermeldungen seien für die AK verbindlich und würden die Grundlage für die Beitragsberechnung bilden. Wenn die Verfügung rechtzeitig zugestellt worden sei, so werde dadurch nach geltender Rechtsprechung die Verwirkung für die Festsetzung ein für allemal ausgeschlossen. Eine Verjährung gemäss Art. 16 AHVG sei deshalb nicht eingetreten.