Aufgrund dieser Abklärungen annullierte die AK die gerügten Verfügungen und das Verwaltungsgericht schrieb die Beschwerde ab (S 01 272). Am 26. November 2004 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Bern der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mit, dass der Beitragspflichtige von ihr nie als Selbständigerwerbender erfasst worden sei. Bisher hätte sie lediglich vorsorgliche Verfügungen erlassen, um die Verjährung zu unterbrechen. Es wurde um Prüfung der Angelegenheit und um Information über das Ergebnis gebeten.