b) Der Verfügungsadressat erhob dagegen am 26. November 2001 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Zur gleichen Zeit erhielt er von der Ausgleichskasse des Kantons Bern eine vorsorgliche Verfügung für die zu entrichtenden persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbender für das Jahr 1996. In der Folge klärten die Ausgleichskassen der Kantone Bern und Graubünden die Zuständigkeit zur Beitragserhebung ab. Aufgrund dieser Abklärungen annullierte die AK die gerügten Verfügungen und das Verwaltungsgericht schrieb die Beschwerde ab (S 01 272).