1. a) Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AK) informierte … am 8. November 2001 darüber, dass er gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) der Beitragspflicht unterliege und persönliche AHV/IV/EO-Beiträge zu leisten habe, da er seit 1993 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erziele. Ab dem 1. Januar 1996 sei er der AK als Mitglied angeschlossen worden.