{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-73_2007-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_73_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf45fb2f0d51a7cac20ab84ef92d5d0ea926ac4cc3fe0bc344211fd51cba49b1dc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf45fb2f0d51a7cac20ab84ef92d5d0ea926ac4cc3fe0bc344211fd51cba49b1dc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_73", "Checksum": "4ad91da4226d566660c32a7ab460ae69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.02.2007 S 2005 73"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Weiter wird in Satz 2 bestimmt, dass in Abweichung\nvon Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die Verjährungsfrist für Beiträge\nnach den Artikeln 6, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AVHG erst ein Jahr nach Ablauf\ndes Kalenderjahres endet, in welchem die massgebende Steuerveranlagung\noder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. Einig sind sich beide\nParteien darüber, dass die AK für die vorliegend umstrittenen\nBeitragsperioden mit Datum vom 8. November 2001 erstmals formell verfügt\nhat und dass das spätere Schicksal dieser Verfügung auf die Frage der\nVerwirkung keinen Einfluss mehr hat. Der Beschwerdeführer stellt sich\nallerdings auf den Standpunkt, dass für die Verwirkung der Beiträge aus\nselbständiger Erwerbstätigkeit nicht die Fünf-Jahresfrist von Art. 24 Abs. 1\nATSG und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG massgebend sei, sondern dass ein\nKonnex zur Rechtskraft der Steuerveranlagung bestehe. Somit ende die\nFestsetzungsfrist für diese Beiträge ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres\nin welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig geworden sei.\nBezüglich AHV/IV/EO-Beiträge 1996/97 und 1998/ 1999 sei die Verwirkung\ndeshalb am 31. Dezember 1999 eingetreten, folglich vor der erstmaligen\noffiziellen Verfügung. Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden.\nArt. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG ist dahingehend auszulegen, dass die Verwirkung\nim Falle einer Steuer- oder Nachsteuerveranlagung in jedem Fall erst ein Jahr\nnach Eintritt der Rechtskraft der massgebenden Veranlagung eintritt. Dies\nauch dann, wenn die fünfjährige Frist aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG bereits\nabgelaufen sein sollte (AHI-Praxis 1996 S. 284; SVR 2004, AHV Nr. 6 E. 4.7.2;\nKäser, a.a.O., N 16.7; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003,\nArt. 24 N 25; Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO\n[WBB] gültig ab 1. Januar 2005, N 4012 ff.). Die ältesten von der AK\neingeforderten Beiträge sind solche aus dem Jahre 1996. Somit trat die\nFestsetzungsverjährung bei ihnen Ende 2001 ein - nämlich fünf Jahre nach\nAblauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (Art. 16\nAbs. 1 Satz 1 AHVG). Mit Erlass der Beitragsverfügungen am 8. November\n2001 wurde diese Frist gewahrt, und Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG gelangt gar\nnicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer hat deshalb die bestrittenen\nBeitragsforderungen für die Perioden 1996/97 und 1998/99 zu entrichten.\n\n5. a) Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist der Ausgleichskasse des Kantons\nBern als Nichterwerbstätige angeschlossen. Als solche muss sie gemäss Art.\n10 AHVG Beiträge bezahlen. Der Beschwerdeführer fordert nun, dass ihm\njene AHV/IV/EO-Beiträge zurückerstattet werden, welche er im Kanton Bern\nfür seine Ehefrau bezahlt habe. Dies ist jedoch ausgeschlossen. Die Ehefrau\nist Beitragsschuldnerin, weshalb es keine Rolle spielt, ob die Beiträge von ihr\nselbst oder durch ihren Ehemann beglichen werden. Auch besteht ihre\nBeitragspflicht unabhängig davon, ob ihr Ehemann gleichzeitig als\nSelbständigerwerbender ebenfalls Beiträge zu bezahlen hat. Zwar gelten\ngestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG die eigenen Beiträge von\nnichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt,\nsofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des\nMindestbeitrages bezahlt hat. Diese Bestimmung findet aber dann keine\nAnwendung, wenn der erwerbstätige Ehegatte Anspruch auf eine AHV-\nAltersrente hat (BGE 130 V 49, E. 3 S. 50 f.).\n\nb) Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, dass die Ausgleichskasse des\nKantons Bern ihre vorsorgliche Verfügung zurückziehe. Gemäss Zusicherung\nder Ausgleichskasse des Kantons Bern wird dies auch geschehen, sobald die\nvorliegend streitigen Beitragsverfügungen vom 17. März 2005 in Rechtskraft\nerwachsen sind, womit sein Anliegen ohnehin erfüllt wird. Zu diesem Zweck\nwird dieses Urteil auch der Ausgleichskasse des Kantons Bern zugestellt.\n\n6. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter\nselbständigerwerbend ist und die korrekt bemessenen Beiträge für die\nBeitragsperioden 1996/97 und 1998/1999 noch nicht verjährt sind. Der\nangefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung\nals rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n7. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor\nkantonalem Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR\n542.300) grundsätzlich kostenlos ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDie dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 30. November 2006 teilweise gutgeheissen\n(H 1/06).\n"}