{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-73_2007-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_73_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf45fb2f0d51a7cac20ab84ef92d5d0ea926ac4cc3fe0bc344211fd51cba49b1dc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf45fb2f0d51a7cac20ab84ef92d5d0ea926ac4cc3fe0bc344211fd51cba49b1dc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_73", "Checksum": "4ad91da4226d566660c32a7ab460ae69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.02.2007 S 2005 73"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.02.2007 S 2005 73"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 23.02.2007 S 2005 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV-Beiträge | Alters-/Hinterbliebenenvers."}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:12:47", "Checksum": "2c8d20f06cc05025614d7af26561871e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.02.2007 S 2005 73\nRegeste:\nAHV-Beiträge | Alters-/Hinterbliebenenvers.\n\n2. Art. 8 Abs. 1 AHVG legt fest, dass vom Einkommen aus selbständiger\nErwerbstätigkeit Beiträge an die AHV/IV/EO zu leisten sind. Der\nBeschwerdeführer macht geltend, dass die Vermietung einer Wohnung keine\ngewerbsmässige Tätigkeit darstelle, auch wenn es sich bei den Eigentümern\num eine einfache Gesellschaft handle. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt\nwerden. Wie die AK in ihrer Stellungnahme richtig ausgeführt hat, gilt jeder\neinfache Gesellschafter als selbständigerwerbend, da er mit dem Einsatz\nseiner Person an der Personengesamtheit teilhat, damit ein\nUnternehmerrisiko trägt und Dispositionsbefugnis besitzt. Folglich hat er die\nMöglichkeit den Geschäftsgang mitzubestimmen. Wer mit einer Kapitalanlage\ndazu beiträgt, den Erwerbszweck einer einfachen Gesellschaft zu erreichen,\nmuss sich als Versicherter die vom geschäftsführenden Gesellschafter auf\nRechung der übrigen Mitglieder ausgeübte Tätigkeit wie eine eigene\nErwerbstätigkeit anrechnen lassen (vgl. Wegleitung über die Beiträge der\nSelbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] N 1021; BGE 114 V\n72, E. 4b S. 76). Die Qualifizierung des Beschwerdeführers als\nSelbständigerwerbender und dadurch der Beitragspflicht Unterworfener ist\nsomit korrekt. Dies wird für die Periode ab dem Jahre 2000 denn auch\nanerkannt.\n\n3. Im Falle der Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, fordert der\nBeschwerdeführer, dass die Bemessung der Beiträge überprüft wird. Die AK\nhat bei der Bemessung auf das auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für\ndie direkte Bundessteuer von der kantonalen Steuerbehörde ermittelte\nmassgebende Erwerbseinkommen abgestellt. Zusätzlich wurde auch das auf\nGrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter\nBerücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte im Betrieb investierte\nEigenkapital beachtet. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das\nfür die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen - bei\ndessen Ermittlung sich die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die\nrechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer abzustützen haben -\nsowie über das im Betrieb arbeitende Eigenkapital sind für die\nAusgleichskassen verbindlich. Von einer rechtskräftigen Steuertaxation darf\nnur abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die\nohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände\ngewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,\nsozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Den Steuerbehörden\nkommt im Beitragsfestsetzungsverfahren eine wichtige Hilfsfunktion zu (Art.\n23 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 121 V 80, E. 2c S. 82;\nKieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf\n2005, Art. 9 N 51 und 53; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der\nobligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, N 8.26). Solche ausserordentliche\nUmstände sind vorliegend weder geltend gemacht worden noch gegeben.\nDaraus ergibt sich, dass die AK die Beiträge richtig bemessen hat.\n\n"}