{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-73_2007-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_73_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf45fb2f0d51a7cac20ab84ef92d5d0ea926ac4cc3fe0bc344211fd51cba49b1dc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf45fb2f0d51a7cac20ab84ef92d5d0ea926ac4cc3fe0bc344211fd51cba49b1dc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_73", "Checksum": "4ad91da4226d566660c32a7ab460ae69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.02.2007 S 2005 73"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Juni 2005, frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht\nmit dem Begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben,\neventualiter seien die Akten zur Neufestsetzung der AHV-Beiträge betreffend\nBeitragsperioden 1996/97, 1998/99, und 2000 an die\nSozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden zurückzuweisen. Der\nBeschwerdeführer verlangte eine Überprüfung seiner Qualifikation als\nSelbständigerwerbender sowie der Beitragsbemessung. Zudem stellte er sich\nauf den Standpunkt, dass die Forderungen verjährt seien. Die vorsorgliche\nVerfügung der Ausgleichskasse Bern sei zurück zu ziehen und die für seine\nFrau bezahlten AHV-Beiträge zurück zu erstatten. Die Beitragsverfügungen\nbetreffend die Beitragsperioden 2001 bis und mit 2005 anerkannte der\nBeschwerdeführer. Im gleichen Schreiben erhob er ebenfalls Einsprache\ngegen die Verfügung betreffend die Verzugszinsen. Er forderte die Streichung\nder Zinsen, da die AHV-Beiträge früher und rechtzeitig hätten einverlangt\nwerden müssen. Diese Forderung brachte sein Anwalt in den späteren\nRechtsschriften allerdings nicht mehr vor.\n\n4. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 forderte die AK die Abweisung\nder Beschwerde. Zunächst hielt sie fest, dass die Verzugszinsen nicht\nGegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids seien. Weiter führte\nsie aus, dass jeder einfache Gesellschafter als selbständigerwerbend gelte,\nda er mit dem Einsatz seiner Person an der Personengesamtheit teilhabe,\ndadurch ein Unternehmerrisiko trage und Dispositionsbefugnis besitze. Die\nBemessung der Beiträge sei korrekt erfolgt, zumal die für die Berechnung\nnötigen Angaben zum Erwerbseinkommen von der Steuerbehörde stammten\nund für die AK verbindlich seien. Auch könnten die Beiträge durchaus noch\neingefordert werden, da die Festsetzungsverjährung gemäss Art. 16 Abs. 1\nAHVG nicht eingetreten sei. Durch die am 8. November 2001 erlassenen\nBeitragsverfügungen sei die Verwirkung der Beiträge ein für allemal\nausgeschlossen worden. Was die vorsorgliche Verfügung der\nAusgleichskasse Bern anbelange, so werde sie aufgehoben, sobald die\nBeitragsverfügungen vom 17. März 2005 in Rechtskraft erwachsen seien.\nAnzumerken bleibe, dass eine Rückerstattung der für die Ehegattin\nentrichteten AHV-Beiträge nicht möglich sei, da diese unabhängig von der\nBeitragspflicht als Selbständigerwerbender geschuldet seien.\n\n5. Im zweiten Schriftenwechsel anerkannte der Beschwerdeführer die\nBeitragsberechnung für die Beitragsperiode 2000. Er machte aber geltend,\ndass die AHV-Beiträge für die Beitragsperioden 1996/97 und 1998/99 verwirkt\nseien, da die Verwirkungsfrist ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in\nwelchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde,\nabgelaufen sei. Die AK stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die\neinjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG nicht zur\nAnwendung gelange, da die fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1\nSatz 1 gewahrt worden sei. Weiter wurde auf die Begründungen in der\nVernehmlassung verwiesen.\nAuf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen\nder Erwägungen eingetreten.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid\nvom 3. Mai 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für\ndie Beitragsperioden 1996/1997 sowie 1998/99 vom Einkommen aus\nselbständiger Erwerbstätigkeit persönliche AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten\nhat oder nicht.\n\nb) Insofern der Beschwerdeführer in seinem ersten Schreiben an das\nVerwaltungsgericht - noch ohne anwaltliche Vertretung - Einsprache\nbetreffend die Verzugszinsen erhoben hat, kann seinem Begehren nicht\nstattgegeben werden. Die Verzugszinsen müssen zunächst Gegenstand\neines separaten Einspracheverfahrens bei der AK bilden, bevor sie\nGegenstand eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht sein können. Die\nEinsprache des Beschwerdeführers erfolgte schliesslich einzig gegen die\nBeitragsverfügungen vom 17. März 2005, weshalb auch nur sie Gegenstand\ndes Einspracheentscheides bildeten. Die Verzugszinsen waren\ndemgegenüber nicht Gegenstand des Entscheides und können daher im\nvorliegenden Verfahren nicht überprüft werden.\n\n"}