{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-73_2007-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_73_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf45fb2f0d51a7cac20ab84ef92d5d0ea926ac4cc3fe0bc344211fd51cba49b1dc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf45fb2f0d51a7cac20ab84ef92d5d0ea926ac4cc3fe0bc344211fd51cba49b1dc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_73", "Checksum": "4ad91da4226d566660c32a7ab460ae69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.02.2007 S 2005 73"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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November 2001 darüber, dass er gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) der\nBeitragspflicht unterliege und persönliche AHV/IV/EO-Beiträge zu leisten\nhabe, da er seit 1993 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit\nerziele. Ab dem 1. Januar 1996 sei er der AK als Mitglied angeschlossen\nworden. Ebenfalls am 8. November 2001 wurden dem\nSelbständigerwerbenden die Beitragsverfügungen für die Beitragsperioden\n1996/1997, 1998/1999, 2000, 2001 sowie die Berechnungen für die\nVerzugszinsen zugestellt. Am 14. November 2001 verfügte die AK\nVerzugszinsen bis zum 31. Dezember 2000 und Verzugszinsen ab dem 1.\nJanuar 2001.\n\nb) Der Verfügungsadressat erhob dagegen am 26. November 2001 Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht. Zur gleichen Zeit erhielt er von der Ausgleichskasse\ndes Kantons Bern eine vorsorgliche Verfügung für die zu entrichtenden\npersönlichen Beiträge als Selbständigerwerbender für das Jahr 1996. In der\nFolge klärten die Ausgleichskassen der Kantone Bern und Graubünden die\nZuständigkeit zur Beitragserhebung ab. Aufgrund dieser Abklärungen\nannullierte die AK die gerügten Verfügungen und das Verwaltungsgericht\nschrieb die Beschwerde ab (S 01 272). Am 26. November 2004 teilte die\nAusgleichskasse des Kantons Bern der Ausgleichskasse des Kantons\nGraubünden mit, dass der Beitragspflichtige von ihr nie als\nSelbständigerwerbender erfasst worden sei. Bisher hätte sie lediglich\nvorsorgliche Verfügungen erlassen, um die Verjährung zu unterbrechen. Es\nwurde um Prüfung der Angelegenheit und um Information über das Ergebnis\ngebeten.\n\n2. a) Am 17. März 2005 eröffnete die AK … die Beitragsverfügungen für\nSelbständigerwerbende der Jahre 1996 bis 2005. Dagegen erhob der\nBeitragspflichtige am 2. April 2005 Einsprache. Unter anderem machte er\ngeltend, dass die Steuererklärungen von der Gemeinde und dem Kanton als\ndefinitiv anerkannt worden seien. Die AHV-Beiträge hätten demnach längst\nerhoben werden können und seien mittlerweile verjährt. Bevor er eine Zahlung\nan die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden leiste, müsse die von der\nAusgleichskasse des Kantons Bern mit vorsorglich erhobener Verfügung\ngeltend gemachte Rechnung formell zurückgezogen werden. Auch habe er\nfür die nun geltend gemachten Beitragsjahre bereits für seine Frau im Kanton\nBern AHV-Beiträge von fast Fr. 20'000.-- bezahlt. Falls die Forderungen der\nAusgleichskasse des Kantons Graubünden berechtigt seien, so sei eine\nVerrechnung mit jenen in Bern bezahlten Forderungen vorzunehmen.\n\nb) Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 wies die AK die Einsprache ab. Sie\nführte aus, dass der Einsprecher aufgrund seiner Tätigkeit als einfacher\nGesellschafter selbständigerwerbend sei. Die Steuermeldungen seien für die\nAK verbindlich und würden die Grundlage für die Beitragsberechnung bilden.\nWenn die Verfügung rechtzeitig zugestellt worden sei, so werde dadurch nach\ngeltender Rechtsprechung die Verwirkung für die Festsetzung ein für allemal\nausgeschlossen. Eine Verjährung gemäss Art. 16 AHVG sei deshalb nicht\neingetreten. Die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse Bern werde\naufgehoben, sobald die vorliegend in Frage stehenden Verfügungen in\nRechtskraft erwachsen würden. Die Beitragspflicht als\nSelbständigerwerbender bestehe unabhängig von allfälligen\nBeitragszahlungen der Ehefrau oder für die Ehefrau. Eine Verrechnung dieser\nBeiträge sei folglich ausgeschlossen.\nAm 10. Mai 2005 erliess die AK eine Verfügung betreffend die Verzugszinsen\nbis zum 31. Dezember 2000 und eine Verfügung betreffend die\nVerzugszinsen ab dem 1. Januar 2001. Sie ersetzten die annullierten\nVerfügungen vom 14. November 2001.\n\n"}