Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, dem Versicherten die gesetzlichen Arbeitslosenversicherungsleistungen vom 26.05.-10.09.2004 zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Aussergerichtlich hat das KIGA … mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.