4. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28.04.2005 erweist sich damit als rechtswidrig und nicht haltbar, was im Ergebnis zur Aufhebung desselben und zur Gutheissung der Beschwerde im erwähnten Leistungsumfang führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten grundsätzlich kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen wird die Vorinstanz gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG verpflichtet, dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer noch eine angemessene aussergerichtliche Parteientschädigung (bei doppeltem Schriftenwechsel) zu entrichten.