Eine derart beachtenswerte Gesundheitsverschlimmerung ist vielmehr erst durch die zwei Atteste des Hausarztes Dr. … vom 23.09. und 27.10.04 erstellt, worin dem Versicherten erstmals [rückwirkend] eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (10.09.2004 bis 31.10.2004) bescheinigt wurde. Für das Gericht ist damit hinreichend bewiesen, dass die im früheren Entscheid VGU S 04 64 festgestellte Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 Abs. 2 AVlG somit noch bis zu jenem Datum vorhanden war, was zur Konsequenz hat, dass die ALE auch für die Zeit nach dem 25.05.2004 bis zum 10.09.2004 geschuldet worden wäre.