Diese Beurteilung gründete auf der Annahme, dass der Versicherte eine Stelle in einer wechselnd sitzend, stehend und gehend ausgeübten Tätigkeit mit Handarbeit ohne das Heben von schweren Lasten über 10 kg finden würde. Zudem wurde darin betont, dass der Versicherte unbedingt – zumindest in einem Teilpensum – wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden sollte, um so einer weiteren sozialen Verwahrlosung vorzubeugen.