3. Ausgangspunkt für die Beurteilung des massgebenden Gesundheitszustands und die daraus ermittelte Restarbeitsfähigkeit des Versicherten für den hier allein relevanten Zeitraum ab Mai 04 bildet abermals (VGU S 04 64 S. 6 E. 2b) der Abklärungsbericht der ASSIMEDICA vom 21.08.2003 (Dr. …), worin dem Versicherten rein theoretisch [noch] eine volle Arbeitsfähigkeit (100% AF) und damit an sich noch eine relativ gute Vermittlungsfähigkeit attestiert wurde.