ihn so sachgerecht selbst zu vermehrten Bewerbungen anzuhalten. Dies hat sie aber nachweislich unterlassen, was hier aufgrund der gesundheitlich bedingten Einschränkungen auf dem normalen Arbeitsmarkt aber bestimmt nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen darf. Mit dem Hauptargument der subjektiven Vermittlungsunfähigkeit des Versicherten wegen der von ihm nicht restlos erfüllten Arbeitsnachweise seit Mai 04 dringt die Vorinstanz folglich gestützt auf das Beratungsprotokoll des RAV vom 26.05.2004 nicht durch.