vgl. VGU S 03 145) gesundheitlich angeschlagenen Arbeitnehmer handelt, der bevorzugt bloss noch in einem Teilpensum arbeiten sollte. In Anbetracht dieser erschwerten Ausgangslage für das Auffinden einer neuen Stelle erscheint es aber keineswegs verwunderlich, wenn sich der Beschwerdeführer infolge der objektiv beschränkten Anzahl an behinderungsangepassten Tätigkeiten wiederholt an dieselben (theoretisch in Frage kommenden) Arbeitgeber wandte und sich darum auch mit dem Nachweis von weniger als 10 realistischen Bewerbungen pro Monat zufrieden geben musste.